Haben Sie gleichzeitig Guthaben und Gegenansprüche, kann die juristische Aufrechnung über Kosten und Risiken entscheiden. Nach § 387 BGB sind Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und die zeitliche Reife der Forderungen maßgeblich. Praktisch relevant ist das bei Mietkautionen oder Lieferantenkonten.
Das Gesetz der Gegenseitigkeit
Grundsätzlich dürfen Sie nur dann aufrechnen, wenn zwischen den Parteien gegenseitige Forderungen bestehen; die Verrechnung setzt voraus, dass beide Ansprüche inhaltlich gegeneinanderstehen und rechtlich gegenübertreten.
Die Identität der Verpflichteten
Ferner verlangt die Aufrechnung, dass die Forderungen gegen exakt dieselbe Person gerichtet sind; Sie benötigen die gleiche Rechtspersönlichkeit, sonst scheitert die Verrechnung bereits an der Schuldneridentität.
Die Existenz zweier Forderungen
Beispielsweise müssen es zwei unabhängige Ansprüche sein, die nebeneinander bestehen; §387 verlangt das Vorhandensein von zwei selbständigen Forderungen, nicht lediglich verschiedener Anspruchsbestandteile.
Konkret prüfen Sie, ob eine Forderung fällig und durchsetzbar ist, während die andere etwa noch bedingt, abgetreten oder von einer Leistungspflicht abhängig sein kann; ein typischer Fall ist ein mittelgroßes Handelsunternehmen mit einer offenen Lieferrechnung und gleichzeitigem Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ware.
Die Gleichartigkeit der Leistungen
Unter der Aufrechnung verlangt das Gesetz, dass die Leistungen gleichartig sind; für Sie bedeutet das, dass nur gleichartige Forderungen, etwa Geld gegen Geld, miteinander verrechnet werden können, konkret zum Beispiel zwei Geldforderungen.
Die Homogenität der Materie
Dabei bezieht sich Homogenität auf die stoffliche oder rechtliche Einheit der Leistung; Sie benötigen gleichartige Sachen oder gleichartige Rechtspositionen, zum Beispiel eine Charge identischer Schrauben als verrechnungsfähige Einheit.
Der Ausschluss des Einzigartigen
Ist eine Sache unteilbar oder einmalig, verhindert ihre Einzigartigkeit regelmäßig die Aufrechnung; Sie können ein Originalstück nicht gegen eine Forderung verrechnen, etwa ein Originalgemälde.
Konkret bedeutet das für Sie, dass bei einzigartigen Gegenständen meist nur die gerichtliche Durchsetzung, Herausgabe oder eine individuelle Vereinbarung bleibt (keine Aufrechnung); in der Praxis führen solche Fälle oft zu Sicherungsmaßnahmen wie Depotvereinbarungen oder einstweiligen Verfügungen, etwa bei der Verwahrung einer Antiquität.
Die zeitliche Reife der Befugnis
Praktisch müssen Sie prüfen, ob die Gegenforderung zeitlich reif ist, da nur fällige Ansprüche nach § 387 BGB verrechnet werden können; besonders relevant bei mehreren Fälligkeiten, etwa bei einem mittelständischen Lieferantenkonto.
Die Fälligkeit der Gegenforderung
Dabei müssen Sie sicherstellen, dass die Gegenforderung bereits fällig ist, zum Beispiel eine Rechnung mit abgelaufenem Zahlungsziel; nur dann besteht Verrechnungsbefugnis, nicht bei bloßen möglichen oder zukünftigen Ansprüchen.
Die Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Ferner dürfen Sie nur verrechnen, wenn die Hauptforderung erfüllbar ist, also keine aufschiebende Bedingung oder Leistungsverweigerung entgegensteht; bei Lieferverträgen etwa prüft man technische Abnahme als konkrete Erfüllbarkeitsvoraussetzung.
Konkreter sollten Sie prüfen, ob objektive Hindernisse wie ausstehende Abnahme oder erforderliche behördliche Genehmigungen die Erfüllbarkeit verhindern; ein Bauunternehmer zum Beispiel kann seine Forderung erst nach Abnahme und Abrechnung als verrechenbar ansehen.
Der Akt der Gestaltungserklärung
Beachten Sie, dass die Gestaltungserklärung als einseitige, eindeutige Willenserklärung gegenüber dem Gegner erfolgen muss, weil sie Ansprüche rechtsvernichtend macht und damit die Verrechnung auslöst, etwa bei Zugang beim Schuldner.
Die Unbedingtheit des Entschlusses
Erfordert Ihre Erklärung die Unbedingtheit, darf sie keine aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen enthalten, weil solche Formulierungen die Aufrechnung unwirksam machen, zum Beispiel die Klausel „sofern Zahlung erfolgt“.
Der unaufhaltsame Zugang
Muss der Zugang der Erklärung so gesichert sein, dass Sie ihn nicht mehr vereiteln können, spricht man vom unaufhaltsamen Zugang, etwa beim Einwurf in den Hausbriefkasten.
Beispielsweise gilt für Sie bei Unternehmen die Zustellung an die geschäftliche Poststelle oder an eine bevollmächtigte Empfangsperson als Zugang, während bei elektronischer Übermittlung der Empfang auf dem Server maßgeblich sein kann; Beispiel: Einschreiben mit Rückschein.
Die Auslöschung der Last
Grundsätzlich führt die wirksame Aufrechnung zur Auslöschung beider Forderungen, soweit sie einander entsprechen und fällig sind, sodass Sie damit gegenseitige Ansprüche neutralisieren können, etwa bei gleichartigen Geldforderungen zwischen Vermieter und Mieter.
Das Erlöschen der Forderungen
Dabei erlöschen die jeweiligen Ansprüche mit der Erklärung der Aufrechnung, sodass Sie keine Zahlungsforderung mehr durchsetzen können, wenn beide Forderungen in Art und Umfang deckungsgleich sind, etwa bei Mietzahlungen.
Die Rückwirkung des Vollzugs
Ferner wirkt der Vollzug der Aufrechnung oft rückwirkend auf bestehende Rechtsverhältnisse, was etwa Sicherheiten, bereits geleistete Zahlungen oder laufende Vollstreckungsverfahren berühren kann, beispielsweise bei einem andauernden Pfändungsverfahren.
Ergänzend sollten Sie prüfen, ob durch die Rückwirkung Dritte betroffen sind; ein praktisches Beispiel ist die Pfändung, die nachträglich ins Leere laufen kann, wenn die Forderung zuvor durch Aufrechnung erloschen ist, etwa wenn eine Pfändung bereits beauftragt wurde.
Schlusswort
Wenn Sie Aufrechnung nach § 387 BGB erwägen, prüfen Sie schriftlich Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit der Forderungen und dokumentieren die Gestaltungserklärung ausdrücklich, ziehen Sie bei Unsicherheiten rechtliche Beratung hinzu, zum Beispiel bei einem Forderungsstreit mit einem Lieferanten.
